Satzung - Kyffh. LV. Niederelbe

Direkt zum Seiteninhalt
Kyffhäuser Landesverband
Niederelbe e.V.
Satzung
des Kyffhäuser Landesverbandes Niederelbe e.V.
in der Fassung vom 02.04.2011
Eingetragen am 20. Juli 1978



§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Kyffhäuserbund
Landesverband Niederelbe e.V.

Er ist in das Registergericht Lüneburg unter der Nr. VR 140139 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Uelzen.

Der Verein ist unter Wahrung seiner Selbständigkeit Mitglied des Kyffhäuserbund e.V., der im Registergericht Wiesbaden unter 16/1345 am 29. September 1982 eingetragen ist. (Vgl. Satzung des Kyffhäuserbund e.V. in der Fassung vom 17. April 1982, § 4 Abs. 1a)

§ 2
Gemeinnützigkeit

Der Landesverband Niederelbe (LVN) verfolgt ausschließlich und unmittelbar      gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des LVN keine Einzahlungen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecke des Vereins  fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Zuwendung begünstigt werden.


§ 3
Zweck des Vereins

Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt sich der LVN mit seinen Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zu bewährter Tradition im Fortschritt der Zeit und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk.
Der LVN ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.

Der LVN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Zu den Aufgaben des LVN gehören insbesondere
Fürsorge für bedürftige und kranke Kameraden, ihrer Familien und Hinterbliebenen. Sie umfasst u.a. die Gewährung von Freiplätzen des Bundessozialwerk e.V., Unterstützung und Beihilfen im Sinne des § 33 Abgabenordnung(AO).

Pflege der Kameradschaft im Sinne helfender Tatbereitschaft, Unterstützung der deutschen Kriegsgräberfürsorge, Wahrnehmung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit.

Pflege der Frauenarbeit im LVN im caritativen Sinne,

Förderung der Jugendarbeit im Sinne selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft.

Pflege des Schießsports durch Durchführung von Wettkämpfen und anderer Veranstaltungen.

Zusammenarbeit mit der Bundeswehr zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben, dem deutschen Bundeswehrverband e.V., sowie soldatischen oder artverwandten Verbänden des In- und Auslands im Sinne dieser Satzung.

Der LVN nimmt seine Aufgaben im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit  Mitgliedern und seine Gliederungen wahr.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des LVN sind die Kreis bzw. Bezirksverbände und die in Kameradschaften zusammengefassten erwachsenen Mitgliedern, sowie die Kyffhäuserjugend e.V., LV Niederelbe.

Die Aufnahme der Einzelmitglieder obliegt der Kameradschaft, der sich das Einzelmitglied anschließen möchte.

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Kyffhäuserbundes e.V. bekennt.

Alle Einzelmitglieder habe eine mit ihrer Unterschrift versehene Beitrittserklärung abzugeben, die durch die Kameradschaft über den zuständigen Kreis- oder Bezirksverband an die Landesgeschäftstelle weiterzuleiten ist.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Kameradschaft und dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Bundesgeschäftstelle.

Soldatische und artverwandte Verbände können gemäß gesonderter Vereinbarung kooperativ dem LVN beitreten, wenn sie diese Satzung anerkennen. Ihre Aufnahme obliegt der Zustimmung des LV-Vorstandes.

Zu Ehrenmitglieder des LVN kann der LV-Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den LVN besondere Verdienste erworben haben.

Allein die Mitgliedschaft im Kyffhäuserbund gemäß Abs. 1 uns 2 berechtigt

zur Führung des Namens „Kyffhäuser“

zur Nutzung der Kyffhäuser-Symbole,

zum Tragen von Kyffhäuser-Abzeichen, -Ehrenzeichen, und -Auszeichnungen aller Art, soweit nicht durch Verleihung des LVN für besondere Verdienste an Einzelpersonen ausdrücklich etwas anderes festgelegt worden ist.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Auflösung des LVN oder eines Mitgliederverbundes.

Die Austrittserklärung von Mitgliedern ist mit eigener Unterschrift unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten über den Kreis- oder Bezirksverband an die LV-Geschäftstelle zu richten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei
erheblichen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung,
Nichtbefolgen von Beschlüssen der zuständigen Organe oder bei verbandswidrigen Verhalten,
Rückstand mit der Beitragszahlung über 3 Monate.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der LV-Vorstand auf Antrag der zuständigen Kameradschaft oder des Kreis- oder Bezirksverbandes, unabhängig hiervon der LVN in eigener Zuständigkeit, wenn es das Gesamtinteresse des LVN erfordert.

Gegen die Entscheidung des LV-Vorstandes über den Ausschluss ist Berufung an das Bundesschiedsgericht des KB zulässig, das über die Berufung endgültig entscheidet.
Die Berufung mit Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des angefochtenen Bescheides bei der Bundes-Geschäftsstelle eingehen.


§ 6
Streitfälle

Über Streitfälle von Mitgliedern des LVN untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet das Bundes-Schiedsgericht des KB unter Ausschluss des Rechtweges entgültig.




§ 7
Gliederung des Landesverbandes

Der LVN gliedert sich in Kreisverbände, diese wiederum gliedern sich in Kameradschaften.
Die Kameradschaften geben sich eine Satzung, die der Satzung des LVN nicht wiedersprechen darf

Die Kreisverbandsvorsitzenden werden gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf der Kreisverbandsversammlung. Die Kreisverbände haben keine eigene Satzung.

Die Landesverbandsversammlung kann mehrere Kreisverbände oder Kameradschaften aus früheren Kreisverbänden zu Bezirksverbänden zusammenfassen.


§ 8
Organe

Die Organe des LVN sind
die Landesverbandsversammlung
der LV-Vorstand


§ 9
die Landesverbandsversammlung (LVV)

Die LVV ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der/die Vorsitzende beruft die ordentliche LVV jährlich unter Innehaltung einer Frist von einem Monat ein, wobei die rechtzeitige Absendung der Einladung per Post (Datum des Poststempels), per Fax oder E-Mail an die Mitglieder des LV-Vorstandes, an die KV- und BV-Vorsitzenden und an die KK-Vorsitzenden unter jeweils zuletzt gemeldeter Anschrift erforderlich ist.
Die außerordentliche LVV muss nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kameradschaften schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden.

Die LVV besteht aus
den Vertretern der Kreis- und/oder Bezirksverbänden
den Mitgliedern des LV-Vorstandes

Zur Landesverbandsversammlung entsenden die Bezirks- und Kreisverbände Vertreter gemäß nachstehender Regelung:
Die Bezirks- und Kreisverbände entsenden je 25 Mitglieder einen stimmberechtigten Vertreter.
Die Vorsitzenden der Bezirks- und Kreisverbände sowie die Kameradschaftsvorsitzende sind von vornherein Vertreter und auf die Gesamtzahl der Bezirks- und Kreisverbandsvertreter anzurechnen.
Die übrigen Vertreter der Bezirks- und Kreisverbände werden vom jeweiligen Bezirks- bzw. Kreisvorstand aus den auf der LVV erschienenen Kameradinnen oder Kameraden des jeweiligen Bezirks- oder Kreisverbandes bestimmt, wobei aus jeder anwesenden Kameradschaft, die nicht bereits durch ihre/ihren Vorsitzende/Vorsitzenden vertreten ist, mindestens ein Mitglied zu Vertreter bestimmt werden muss.
Außerdem haben Mitglieder des LV-Vorstandes (§ 10 Abs.1) je eine Stimme.

Die Tagesordnung der ordentlich LVV muss enthalten:

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der LVV, der Stimmberechtigung und Annahme der Tagesordnung,

Erstattung des Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,

Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer,

Entlastung des LV-Vorstandes,

Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

Beratung der Anträge der Bezirks- und Kreisverbände, sowie der Kameradschaften,

Neuwahl der in § 10 Abs. 1 genannten Mitgliedern des LV-Vorstandes, deren Amtszeit abgelaufen ist,

Wahl eines Rechnungsprüfers, dessen Amtszeit beendet ist, sowie Wahl des Stellvertreters eines Rechnungsprüfers, soweit dessen Amtszeit beendet ist (§ 12 Abs. 1),


Die LVV setzt Höchstbeträge fest, in deren Rahmen Ausgaben, soweit sie die Ausgaben der laufend wiederkehrenden Geschäfte übersteigen, getätigt werden können, über die
der Vorsitzende in eigener Person,
der Vorsitzende mit Zustimmung des Schatzmeisters und mindestens eines Stellvertreters,
entscheiden kann.

Anträge für die LVV können nur durch angeschlossenen Kreis- oder Bezirksverbände und Kameradschaften an den Landesverband, spätestens 3 Wochen vor anberaumter Versammlung, maßgebend ist der Eingang bei der Geschäftstelle, an die LV-Geschäftsstelle eingereicht werden.

Beschlüsse der LVV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über den Verlauf der LVV ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom LV-Vorsitzenden oder vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Kosten für die Teilnahme an der LVV werden nicht erstattet.




§ 10
der Landesverbandsvorstand

Der Landesverbandsvorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden
der/die Vorsitzende
drei Stellvertreter/innen
der/die Schatzmeister/in
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern zu a.
der/die Geschäftsführer/in
der/die Justiziar/in
der/die Pressereferent/in
der/die Frauen- und Sozialreferent/in
der/die Jugendreferent/in
der/die Schießwart/in
der/die Bezirks- und Kreisverbandsvorsitzenden
der/die Datenschutzbeauftragte

Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes zu a.) berechtigt.

zu 1 b)
Der/die in Abs. 1 b. 5) genannte/r Jugendreferent/in wird durch die Versammlung der Kyffhäuserjugend e.V., LV Niederelbe gewählt.
Der/die in Abs. 1 b. 6) genannte Schießwart/in wir durch die Versammlung der Schießwarte gewählt.
Beide werden auf der LVV bestätigt.

Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des LV-Vorstandes teilnehmen.

Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen ernenn und entlassen den/die Geschäftsführer/in. Sie bestellen den/die Protokollführer/in.

Die Mitglieder des Vorstandes, außer den in  Abs. 1 b. 1), b. 5),b. 6 und b. 7) genannten Vorstandsmitglieder, werden für 4 Jahre gewählt.
Sie bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl in der nächsten LVV im Amt.
Wird im Laufe der Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so kann der LV-Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten LVV benennen.

Der Vorstand führt die laufenden LV-Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der LVV.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des/der in Abs. 1 b.1 genannten Geschäftsführer/in ist ehrenamtlich. Ihnen werden nur nachgewiesene oder pauschal festgesetzte Auslagen ersetzt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Versammlungen der Bezirks- oder Kreisverbänden und der Kameradschaften teilzunehmen und dabei das Wort zu ergreifen. Vorgenannte Verbandstufen sind verpflichtet, auf Ersuchen des LV-Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diesem Ersuchen muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten entsprochen werden.

Der erweiterte Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Weitere Sitzungen sollen auf schriftlichen Antrag eines Bezirks- oder Kreisverbandes stattfinden.

Der LV-Vorstand gemäß Abs. 1 a und der erweiterte Vorstand gemäß Abs. 1 b sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des LV-Vorstandes können sich gegenseitig mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienen einschl. der wirksam Vertretenen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.



§ 11
die Landesverbands-Geschäftstelle

Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der LVN eine Geschäftstelle.

Die Anstellung des Personals erfolgt nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes durch den Vorstand.


§ 12
Rechnungsprüfungsausschuß

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, die nicht dem LV-Vorstand angehören dürfen. Er wird von der LVV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Turnusmäßig scheidet in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer aus und ein Neuer wird gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Rechnungsprüfungssausschuss hat die Rechnungslegung und das Kassenwesen zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Bücher und Belege zur Einsicht zu verlangen und Kassenbestände prüfen. Er ist zu mindestens einer Kassenprüfung im Vereinsjahr verpflichtet.

Das Ergebnis ist schriftlich festzulegen und
der Landesverbandsversammlung
den Bezirks- und Kreisverbänden und
auf Verlangen den Kameradschaften zur Verfügung zu stellen.


§ 13
Beiträge

Die Höhe der LV-Beiträge wird von der LVV festgesetzt. Die Beiträge sind monatlich, spätestens aber vierteljährlich am Anfang des letzten Quartalmonats auf das Beitragskonto des Landesverbandes zu überweisen.

Die Kameradschaftsvorsitzenden sind für den pünktlichen Eingang der Beiträge verantwortlich.


Die Verwendung der Beiträge wird im Sinne des vom Vorstand aufgestellten und von der LVV genehmigten Wirtschaftsplanes festgelegt.


§ 14
Ehrenvorsitzender

Besondere Verdienste als Vorsitzender des Landesverbandes Niederelbe können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Landesverbandsvorstand.

§ 15
Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr


§ 16
Satzungsänderung

Zu der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3, zu einer Änderung der Aufgaben des Landesverbandes( §§ 2 und 3) eine Mehrheit von  3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der LVV erforderlich.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Beanstandungen dieser Satzung seitens des Registergerichts zu beheben, und zwar auch durch eine entsprechende Satzungsänderung.


§ 17
Auflösung

Über die Auflösung des LVN kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene LVV beschlossen werden. Die Mitgliederverbände sollen vor dieser Versammlung einen entsprechenden Beschluss ihrer Vertreterversammlung herbeiführen. Die LVV darf die Auflösung nur beschließen, wenn 3/4 der Stimmberechtigten Vertreter anwesend sind und 3/4 dieser anwesenden Vertreter für die Auflösung stimmen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist die LVV erneut gemäß § 9 Abs. 1 als außerordentliche Versammlung einzuberufen und nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigter Vertreter beschlussfähig. Im übrigen gilt Abs. 1

Im Falle der Auflösung des LVN oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Kyffhäuserbund e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




§ 18
Fürwort

Wenn kein ausdrücklicher Unterschied gemacht wird schließt das männliche Fürwort das weibliche ein.


§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Landesverbandsversammlung am 02.04.2011in Wriedel/Brockhöfe beschlossen.

Sie tritt mit der erfolgten Eintragung am 26.06.2012 in das Vereinsregister beim Registergericht Lüneburg in Kraft
Zurück zum Seiteninhalt